Gesetze / BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung
BSIZertV§ 15 Zertifikat
Stand: 07.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/15#abs-1 (1) Ein Zertifikat für Personen nach § 52 Absatz 6 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/15#abs-2 (2) Das Zertifikat ist vom Bundesamt zu befristen. Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/15#abs-3 (3) Das Personenzertifikat enthält folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/15#abs-4 (4) Das Bundesamt überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Zertifizierung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. Daneben kann auch jederzeit eine anlassbezogene Überprüfung stattfinden. Das Bundesamt entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.